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   BGH, 11.01.1957 - VI ZR 315/55   

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https://dejure.org/1957,6102
BGH, 11.01.1957 - VI ZR 315/55 (https://dejure.org/1957,6102)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1957 - VI ZR 315/55 (https://dejure.org/1957,6102)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1957 - VI ZR 315/55 (https://dejure.org/1957,6102)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52

    Widerrufsanspruch bei Beleidigungen

    Auszug aus BGH, 11.01.1957 - VI ZR 315/55
    Diese Gefahr kennzeichnet nach der zutreffenden Auffassung des Tatrichters die Fortdauer der Beeinträchtigung, die der Artikel der Erstbeklagten für das Ansehen der Klägerin mit sich gebracht hat (vgl. BGHZ 10, 104 f).

    Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß das Verlangen der Klägerin nur eine Demütigung der Beklagten bezwecke und daher einen Rechtsmißbrauch enthalte (BGH LM Nr. 6 zu § 812 BGB; BGHZ 10, 104).

  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 11.01.1957 - VI ZR 315/55
    Das gilt entgegen der Meinung der Revision auch hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Zweitbeklagten als des verantwortlichen Schriftleiters für den mit der Klage angegriffenen Artikel sowie hinsichtlich der Fassung des Widerrufs durch das Berufungsgericht (vgl. § 7 Reichspressegesetz und BGHZ 3, 270 [275]).
  • RG, 18.01.1934 - IV 369/33

    1. Haftet die Gesamtheit der Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins, wenn

    Auszug aus BGH, 11.01.1957 - VI ZR 315/55
    Soweit sich hinsichtlich der Sachbefugnis aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts etwas anderes ableiten ließe (vgl. RGZ 135, 242; 143, 212), schließt sich ihr der erkennende Senat nicht an; er hält insoweit die Ausführungen des LAG Frankfurt/Main in RdA.
  • RG, 18.02.1932 - VIII 537/31

    1. Haftet der nicht rechtsfähige Verein für rechtswidrige Schadenszufügungen

    Auszug aus BGH, 11.01.1957 - VI ZR 315/55
    Soweit sich hinsichtlich der Sachbefugnis aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts etwas anderes ableiten ließe (vgl. RGZ 135, 242; 143, 212), schließt sich ihr der erkennende Senat nicht an; er hält insoweit die Ausführungen des LAG Frankfurt/Main in RdA.
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